Anonymous Geschrieben 4. Oktober 2024 Share Geschrieben 4. Oktober 2024 eine escort kommt zu mir nach hause. möchte vor dem sex ihr honorar,das wird ausgehändigt. sie möchte nochmals ins bad,ich warte im wohnzimmer,sie reisst die haustür auf und rennt weg,sie mit einem satz ins auto und weg. ich stehe da wie ein esel. wie verhalte ich mich in diesem momment? Polizei??? 1 Link zu diesem Kommentar
Anonymous Geschrieben 5. Oktober 2024 Share Geschrieben 5. Oktober 2024 Heftig, mein Beileid für Dich. Also ich würde da mal die Polizei einschalten, ist ja letzten Endes Betrug bei Nichteinhaltung einer bezahlten Leistung. Hoffentlich hast Du das Date über den Date Manager hier abgemacht, könnte zur Beweisfindung beitragen. Bin aber kein Jurist, nur schaden wird es sicherlich nicht. Vielleicht ist sie ja bereits polizeibekannt, wenn sie diese Nummer schon öfter abgezogen hat. Es gibt doch jetzt einen Rechtsexperten hier, vielleicht kannst Du ihn mal kontaktieren. Und lass uns gerne wissen, was Du getan hast und wie es ausgegangen ist. Viel Erfolg. 1 1 Link zu diesem Kommentar
Anonymous Geschrieben 5. Oktober 2024 Share Geschrieben 5. Oktober 2024 vor 16 Stunden schrieb Anonymous: eine escort kommt zu mir nach hause. möchte vor dem sex ihr honorar,das wird ausgehändigt. sie möchte nochmals ins bad,ich warte im wohnzimmer,sie reisst die haustür auf und rennt weg,sie mit einem satz ins auto und weg. ich stehe da wie ein esel. wie verhalte ich mich in diesem momment? Polizei??? Ja. Anzeige bei der Polizei. Was für eine andere Antwort erwartest Du denn? Die Person hat Dich bestohlen. Link zu diesem Kommentar
Anonymous Geschrieben 25. Mai 2025 Share Geschrieben 25. Mai 2025 Am 5.10.2024 um 14:27 schrieb Anonymous: Ja. Anzeige bei der Polizei. Was für eine andere Antwort erwartest Du denn? Die Person hat Dich bestohlen. Nicht ganz. Diebstahl gem. § 242 StGB setzt einen sog. "Gewahrsamsbruch" voraus. Also die rechtswidrige Wegnahme einer Sache aus dem Herrschaftsbereich des Opfers, z. B. aus dessen Wohnung, Safe, Kasse, Auto etc.. Im vorliegenden Fall hatte der Kunde aber den Geldbetrag aber bereits an die SDL übergeben, so dass kein Gewahrsamsbruch mehr vorliegt. Es handelt sich vielmehr um Unterschlagung gem. § 246 StGB. Allerdings ist diese Norm auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn nach § 1 ProstG ist die sexuelle Dienstleistung NACH deren Erbringung zu bezahlen. Ein Rechtsanspruch auf Erbringung der Dienstleistung NACH der Geldübergabe besteht hingegen nicht. M. a. W.: Erst der Sex, dann das Geld! Betrug gem § 263 StGB liegt übrigens nur dann vor, wenn die SDL von vorneherein vorhatte, den Kunden zu prellen. Das lässt sich aber in der Praxis schwer beweisen, denn es könnte sich auch um einen spontanen Entschluss gehandelt haben, eventuell, weil ihr der Kunde nicht zugesagt hat. Zudem müsste der Kunde beweisen, dass er das Geld überhaupt bezahlt hat. Da in solchen Situationen selten Zeugen zugegen sind, ist das sehr schwer. Strafrechtlich ist hier also nicht viel zu machen, einzig erfolgversprechend wäre evtl. der Zivilrechtsweg, allerdings mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden. Denn auch hier müsste er die Zahlung UND die Nichterbringung der Leistung beweisen. Ich würde die Summe unter "Lehrgeld" (oder besser "Leergeld"?) verbuchen. Link zu diesem Kommentar
Anonymous Geschrieben 26. Mai 2025 Share Geschrieben 26. Mai 2025 Gemäß Rechtslage zur Vermeidung Leergeld also erst die Leistung und dann die Bezahlung? Ich vermute, dann könnte die DL des Öfteren die Dumme sein, auch nicht jeder Kunde ist verlässlich. Immerhin könnte sie die erbrachte Leistung einklagen, auf Kundenseite ist man wegen Beweisnot wohl immer der Dumme. Wie auch immer, ohne Vertrauen geht es nicht und man kann leider immer seltener vertrauen, auf beiden Seiten.... Oft wird sie das nicht machen können, ein paarmal pro Portal. Aber Namen und e-Mail oder Mobile sind ja einfach zu frisieren. Link zu diesem Kommentar
Anonymous Geschrieben 29. Mai 2025 Share Geschrieben 29. Mai 2025 Am 26.5.2025 um 17:53 schrieb Anonymous: [...] Immerhin könnte sie die erbrachte Leistung einklagen, auf Kundenseite ist man wegen Beweisnot wohl immer der Dumme. [...] Das verstehe ich nicht so ganz. Wieso ist dann der Kunde in "Beweisnot"? Will die Escort das Entgelt einklagen so muss sie beweisen, dass es einen rechtsgültigen Vertrag gab, die Leistung von ihrer Seite erbracht wurde und der Kunde nicht gezahlt hat. Der Kunde muss da erst mal gar nichts beweisen. Ich sehe die "Beweisnot" also auf Seiten der Escort. Link zu diesem Kommentar
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