Um dir einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen und den aktuellen Stand des bevorstehenden deutschen Prostituiertenschutzgesetzes von 2017 zu geben, werden wir dir hier alle wichtigen Informationen bereitstellen. Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert. Sobald wir Neuigkeiten zur Umsetzung des Gesetzes haben, teilen wir sie auf dieser Seite! Also schau immer wieder vorbei!

 

Registrierung als Sexarbeiter*in

Ab dem 1. Juli 2017 müssen Sexarbeiter, einschließlich Hobbyhuren, Anbieter von tantrischen Massagen, Escorts und Dominas, sich im Rahmen einer Registrierung als "Prostituierte" anmelden. Egal ob männlich, weiblich oder trans* - jede Person, die erotische und sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung anbietet, muss sich bei den Behörden registrieren lassen und vorher eine verpflichtende Gesundheitsberatung durchlaufen.

Bei der Registrierung soll auch überprüft werden, ob Anzeichen für Ausbeutung oder Zwangsprostitution vorliegen. Während des Registrierungsgesprächs sollen die Arbeitsbedingungen erfragt und Hilfsangebote unterbreitet werden. Im Falle einer erfolgreichen Registrierung erhält die Person eine Bescheinigung, die auch unter einem Pseudonym erhältlich ist. Diese Bescheinigung muss während der Arbeit mitgeführt und bei Kontrollen oder beim Aufnehmen von Kontakt und Beginn der Arbeit in einem Bordell oder einer Agentur vorgezeigt werden.

Es sei hinzugefügt, dass bei der Registrierung zwei Fotos eingereicht werden müssen. Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität werden erfragt, sowie die möglichen Orte, an denen die Sexarbeit ausgeübt wird. Die persönliche Vorsprache im Amt ist ebenfalls erforderlich. Die zuständigen Behörden sind Gegenstand von Diskussionen. Das Bundesministerium für Familie hat eine Informationsbroschüre zum Registrierungsverfahren veröffentlicht, die informativ ist und einen guten Überblick bietet.

 

Registrierung und Übergangsfristen

Hier gibt es Übergangsfristen: Wer vor dem 1. Juli 2017 als Sexarbeiter gearbeitet hat, hat bis zum 31. Dezember Zeit, sich zu registrieren. Personen, die nach dem 1. Juli in das Prostitutionsgeschäft einsteigen, müssen sich sofort registrieren und eine Gesundheitsberatung in Anspruch nehmen. Verstöße gegen die Registrierungspflicht führen zu Geldstrafen. Die Registrierung und Gesundheitsberatung im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes 2017 sollte regelmäßig aktualisiert werden: Es gibt jedoch Unterschiede bei den Altersgruppen.

Sexarbeiter unter 21 Jahren müssen sich jedes Jahr registrieren lassen, Personen über 21 Jahre alle zwei Jahre. Für die Gültigkeitsdauer der Gesundheitsberatung gelten ebenfalls verschiedene Zeiträume: Sexarbeiter über 21 Jahren müssen einmal im Jahr Beratung in Anspruch nehmen, während Personen unter 21 Jahren alle sechs Monate gehen müssen. Es ist noch nicht klar, welche Behörden als Ansprechpartner für die Registrierung und Gesundheitsberatung fungieren. Es wird auch gesagt, dass das Gesetz auf lokaler und regionaler Ebene unterschiedlich umgesetzt werden soll.

 

Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten, Prostitutionsvermittler und Prostitutionsveranstalter

Alle Orte, an denen Prostitution ausgeübt wird, wie Bordelle, Hostessenwohnungen, Liebesmobile, FKK-Clubs oder Freudenhäuser, werden als Prostitutionsstätten bezeichnet. Alle Prostitutionsbetriebe sowie Prostitutionsvermittler (Escort-Agenturen) und Veranstalter von Prostitution müssen eine offizielle Genehmigung haben, um ihr Gewerbe legal ausüben zu können. Der Betreiber gilt als solcher, sobald er wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht.

Für diese Genehmigung gibt es mehrere Anforderungen: Bestehende Unternehmen müssen spätestens bis zum 1. Oktober 2017 eine Genehmigung beantragen und bis zum 31. Dezember 2017 ein Betriebskonzept einreichen, das den vom Gesetz festgelegten Anforderungen entsprechen muss. Andernfalls besteht die Gefahr einer Schließung. Unternehmen, die nach dem 1. Juli gegründet werden, müssen sofort einen Antrag stellen. Es gibt verschiedene Anforderungen, die erfüllt werden müssen.

Jeder Betreiber muss eine Zuverlässigkeitsprüfung durchlaufen. Hierzu wird ein Auszug aus dem Bundeszentralregister in erweiterter Form verwendet, um festzustellen, ob Vorstrafen vorliegen. Laufende Ermittlungen werden durch Informationen von den Polizeistellen gesammelt. Die Räumlichkeiten des Prostitutionsbetriebs müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllen: Extern können baurechtliche Bestimmungen greifen, die darüber entscheiden, ob der Standort für gewerbliche Prostitution zugelassen ist.

Das Gesetz sieht keine Bestandsschutzregelung vor. Intern gibt es eine Reihe von Anforderungen, die in Bezug auf Hygiene- und Sicherheitsvorschriften für Sanitäranlagen, Notrufsysteme sowie Pausen- und Aufenthaltsräume erfüllt werden müssen. Sexarbeiter dürfen auch nicht mehr in Prostitutionsstätten übernachten. Darüber hinaus muss jedes Arbeitsverhältnis zwischen dem Betreiber und dem Sexarbeiter dokumentiert werden, das heißt, die Registrierungsbescheinigung des Sexarbeiters muss vorgelegt und Zahlungsbelege müssen erfasst werden.

Betreiber dürfen nicht wegen Wucher, Ausbeutung oder illegaler Anweisungen schuldig sein.

 

Werbeverbot und Kondompflicht

Ab dem 1. Juli 2017 unterliegt jegliche Form kommerziellen Sex (oral, vaginal oder anal) einer bundesweiten Kondompflicht, wie es bereits in Bayern und im Saarland der Fall ist. Bei Verstößen gelten Strafen für Kunden, das heißt Bußgelder von bis zu 50.000 €. Sexarbeiter müssen bei wiederholten Verstößen ebenfalls mit Geldstrafen rechnen.

Ab dem 1. Juli 2017 ist auch Werbung für ungeschützten Sex verboten, einschließlich Abkürzungen wie FO, FT, AO, etc. Auch Sex mit schwangeren Frauen darf nicht mehr beworben werden. Werbeportale dürfen keine Anzeigen für solche Angebote mehr schalten: Hier haften und werden meist die Kunden bestraft, nicht die Portale. Werbung für kommerzielle Veranstaltungen wie "Rape Gang Bang" ist dann ebenfalls verboten, ebenso wie Formen von Pauschal- oder Flatrate-Sex. Diese dürfen nicht mehr gewerblich von Veranstaltern durchgeführt werden.

Prostitutionsveranstalter müssen vor einer Veranstaltung eine Genehmigung beantragen und ein Veranstaltungskonzept vier Wochen vor der Veranstaltung genehmigen lassen.

 

Datenerhebung und Datenaustausch

Datensammlung und Datenaustausch Die Erfassung aller Daten soll in eine Datenbank fließen, auf die die Polizei und die Regulierungsbehörden Zugriff haben. Zudem sollen durch den Austausch von Daten beispielsweise die Finanzämter überwacht werden, um Schwarzarbeit aufzudecken, und Registrierungsdaten von Sexarbeiter*innen anonym für statistische Auswertungen erfasst werden.

Weitere Artikel zum Thema ProstG und ProstSchG in chronologischer Reihenfolge:

 

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