In dieser Woche hat Rechtsanwalt Jüngst uns zum Thema Kondompflicht einen Gastbeitrag zur Verfügung gestellt, denn seit dem 1. Juli gilt in Deutschland die bundesweite Kondompflicht. Rechtsanwalt Jüngst berät das Prostitutionsgewerbe und Prostituierte zu allen Fragen betreffend das Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) und unterstützt diese insbesondere bei der Erstellung des Betriebskonzepts und des Erlaubnisantrags.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 ProstSchG müssen seit dem 01.07.2017 beim Geschlechtsverkehr mit Prostituierten Kondome verwendet werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass mit Geschlechtsverkehr neben dem vaginalen auch oraler und analer Geschlechtsverkehr gemeint ist. Damit entfällt die Kondompflicht bei Handmassagen im Intimbereich des Mannes bzw. „Handjobs“.

 

Verstösse gelten als Ordnungswidrigkeit  Verstöße gegen die Kondompflicht sind für die Kunden und Kundinnen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis EUR 50.000 geahndet werden können. Für Prostituierte stellen Verstöße gegen die Kondompflicht nach dem ProstSchG keine Ordnungswidrigkeit dar.

 

Durch die Regelung des § 32 Abs. 1 ProstSchG wird eine einheitliche Kondompflicht im gesamten Gebiet der Bundesrepublik statuiert. Bislang gab es nur in Bayern und im Saarland eine Kondompflicht, wobei in Bayern die Einhaltung der Pflicht auch durch den Einsatz von „Scheinfreiern“ kontrolliert wurde. In Bayern konnten zudem neben den Kunden bzw. Kundinnen auch die Prostituierten bei Verstößen gegen die Kondompflicht belangt werden. Nach dem ProstSchG sollen, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, keine Scheinfreier eingesetzt werden.

 

Sichtbarer Aushang über die geltende Kondompflicht Gemäß § 32 Abs. 2 ProstSchG müssen Betreiber eines Prostitutionsgewerbes auf die Kondompflicht durch einen gut sichtbaren Aushang hinweisen. In der Praxis wird ein Aushang, der den genannten Anforderungen entspricht und im Eingangsbereich des Betriebs angebracht wird, genügen. Zusätzlich können Aushänge in den einzelnen Zimmern angebracht werden, in denen sexuelle Dienstleistungen erbracht werden. Pflicht ist dies aber nicht.

 

Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des Betreibers stellte eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis EUR 10.000 geahndet werden kann.

 

Werbeverbot für Geschlechtsverkehr ohne Schutz Weiterhin ist jegliche Werbung für Geschlechtsverkehr mit Prostituierten ohne Kondom verboten. Erfasst sind explizite, aber auch sprachlich verdeckte Werbemaßnahmen wie etwa die Verwendung der Begriffe „AO“ oder „FO“. Aus der Gesetzbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch die Begriffe „naturgeil“ und „tabulos“ so verstanden wissen will, dass Geschlechtsverkehr ohne Kondom gemeint ist. Zwar dürften hier auch andere Auslegungen möglich sein, nämlich, dass der oder die Werbende „von Natur aus geil“ ist oder aber keine Tabus kennt, sich aber trotzdem im Rahmen des geltenden Rechts bewegen will, also nicht auf Kondome verzichtet. Jedoch sollten Betreiber und Prostituierte in ihrer Werbung künftig auf diese Begriffe verzichten.

 

Das Landgericht München untersagte etwa in der Vergangenheit im Geltungsbereich der Bayerischen Hygieneverordnung einem Prostitutionsbetrieb die Werbung mit den Begriffen „Französisch Spezial“ und „Französisch Super Spezial“. Gemeint war mit diesen Begriffen „Französisch ohne“ bzw. „Französisch ohne mit Aufnahme“. Fraglich ist, ob und wenn ja wie die Kondompflicht überprüft werden soll.

 

Bislang gab es aus einigen Städten unterschiedliche Statements zum Thema: Die Stadt Dortmund will überprüfen, ob von den Betreibern auf die Einhaltung der Kondom-Pflicht hingewirkt werde. Die Kondompflicht sei nicht überprüfbar.

 

Ein Sprecher der Stadt Dresden äußerte sich skeptisch dazu, ob die Kondompflicht überhaupt kontrollierbar sei.

 

In Hannover hält man eine unmittelbare Kontrolle der Kondompflicht für naturgemäß ausgeschlossen. Möglicherweise werde man vor Ort das Vorhandensein von ungebrauchten Kondomen prüfen und weiterhin auch nach gebrauchten Kondomen schauen.

 

Die Stadt Frankfurt am Main hält sich noch bedeckt, ein Sprecher äußerte lediglich sinngemäß, es könne noch spannend werden.

 

In München wurde die Einhaltung der Kondom-Pflicht bisher durch die Polizei kontrolliert. Gravierende Verstöße seien dabei nicht festgestellt worden. In Zukunft sollen vor allem die Bereitstellung von Kondomen und der vorgeschriebene Aushang zur Kondompflicht überprüft werden.

 

Auch in Köln werden die Ordnungsämter wohl prüfen, ob die Informationen zur Kondompflicht in den Einrichtungen gut sichtbar ausgehängt sind. Weiter werde man nicht gehen können.

 

In Stuttgart wartet man noch auf das Ausführungsgesetz des Landes Baden-Württemberg. Die Landeshauptstadt Stuttgart habe bisher noch gar keine Zuständigkeit.

 

Wer Kontakt zu Rechtsanwalt Jüngst aufnehmen möchte, hier sind seine Kontaktdaten: RA Jochen Jüngst, LL.M.

Glockengießerwall 26

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Tel: 040 - 87408606 Mail: [email protected]

 

Written by Gastautor

 

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Wieso setzen Sie das Rauchen einer Zigarette mit Drogenkonsum gleich? Wieso setzen sie das natürliche und zwingende Bedürfnis des Urinierens, mit Zigeratte rauchen gleich, wenn Sie zuvor das Zigarette rauchen mit Drogenkonsum gleich setzen? Warum wurden reine Raucherkneipen verboten? Warum wurden abgetrennte Bereiche in Kneipen u. Gaststätten verboten? Wo werden da Nichtraucher belästigt? Was hat das mit Nichtraucherschutz zu tun? Das hat auch nicht mehr mit Nichtraucherorganisationen zu tun. Hier sind ganz andere Vorgehensweisen am Werk. Ihre Widersprüchlichkeiten lassen so einiges vermuten!

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Es gibt keinen vernünftig nachvollziehbaren Grund, warum man reine Raucherlokale verbieten sollte. Mit solchen Verboten unterdrücken faschistoide Kanaillen, die unter dem Deckmantel von "Nichtraucherorganisationen" in Erscheinung treten die Entfaltung der Persönlichkeit. Was hat ein so genanntes Nichtraucherschutz damit zu tun, dass man reine Raucherlokale verbietet, wo sich Raucher einfinden? Gar NICHTS! Also handelt es sich faktisch um ein Rauchverbotsgesetz. Um sowas erkennen zu können, brauchts eigentlich nicht mehr als einen Hauptschulabschluß.

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Es gibt kein Rauchverbotsgesetz. Es gibt ein Nichtraucherschutzgesetz, das von Nichtraucherorganisationen jahrzehntelang herbeigesehnt und erkämpft wurde, und das ist gut so. Kein Gesetz verbietet den Konsum von Drogen, nicht mal das Betäubungsmittelgesetz! Die Gesetze regeln lediglich, welche Orte für das Rauchen geeignet sind und welche nicht (z.B. Tankstellen, Kaufhäuser, Restaurants, Bibliotheken). Die Gesetze sagen nicht "du darfst nicht rauchen", sondern sie sagen "wenn du rauchen willst, geh an einen dafür geeigneten Ort, wo du niemanden gefährdest oder belästigst". Zum Urinieren geht man ja schließlich auch auf die Toilette, und es ist verboten, einfach an die nächste Hauswand zu pinkeln, Aber für manche Zeitgenossen mögen solche Vorschriften eine Beschneidung ihrer Freiheiten darstellen, wahrscheinlich auch die Einhaltung der Nachtruhe.

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Krasse repressive Scheiße, diese "Schutzgesetze". Die Nazis nannten ihre Gesetze oft ebenso "Schutzgesetze" und sorry, aber, die grobe Stoßrichtung ist dieselbe. Schön, daß sich im Rotlichtgewerbe noch nie viel über Gesetze und Bullen regeln ließ. Die Höhe der Geldstrafen zeigt, wie klar denen ihre eigene Machtlosigkeit ist. Ein paar Bauernopfer, das wars dann. Der Staat hat sich unser Vertrauen entgültig verspielt. Er will uns wieder ganz unten haben, klare Hierarchien schaffen, Arm und Reich, Sieger und Besiegte.. Jetzt wird es Zeit, sich gegen diesen Unsinn zur Wehr zu setzen. Verbündet euch.

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Mich würde interessieren, wie die Polizei in München die Verwendung von Kondomem überprüft.

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Oralverkehr geht auch so rum, dass die Frau geleckt wird. Muss da auch ein Kondom eingesetzt werden? Wie sieht es bei aktivem und passivem Anilingus aus? Und ist Geschlechtsverkehr auch schon, wenn die Dame einfach den Penis bspw. mit geschlossenem Mund küsst? Könntet ihr darüber aufklären? Oder gibt es da aufgrund von fehlender Rechtssicherheit nichts aufzuklären?

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Was ist denn mit den Prostituierten, die massenhaft Reiche Bänker oder Immobilienhaye oder Spekulanten heiraten oder zum Freund haben, des Geldes wegen. Demnach dürften die Reichen, die eine 20 oder dreißig Jahre jüngere Prostituierte als Freundin oder Ehefrau haben, die nur des Geldes wegen bei dem Reichen ausharrt, auch nur mit Kondom ins Bett. Oder wie haben sich die Kanaillen, die das Gesetz erlassen haben, das gedacht. Die Doppelmoral und Perfidität derer, die dieses Gesetz erlassen haben ist krimineller als alles, was in der Prostitution abläuft. Pervers finde ich auch, dass sich Frauen, wenn sie Sex für Geld anbieten, ein- bis zweimal im Jahr von irgend einem schmierigen Beamten bezüglich ihres Gewerbes Gehirn waschen, bevormunden und bedrohen lassen sollen. Und willkürliche u. nangemeldete Wohnungsdurchsuchungen bei den Damen und etwa auch bei den Freiern?, sollen auch durch Beamte durchgeführt werden können. Was beabsichtigen diese Kanaillen mit diesen perversen Gesetzen? Jedenfalls kann es nichts mit dem Kampf gegen Zuhälterei zu tun haben, weil mit diesem Gesetz die Frauen und Kunden drangsaliert werden. Das Prostitutionsgesetz Es ist ein weiterer Schlag gegen die Selbstbestimmung und Freihei der Bürger, genau wie das Rauchverbotsgesetz, in einem immer faschistischer werdenden Staat.

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