In dieser Woche hat Rechtsanwalt Jüngst uns zum Thema Kondompflicht einen Gastbeitrag zur Verfügung gestellt, denn seit dem 1. Juli gilt in Deutschland die bundesweite Kondompflicht. Rechtsanwalt Jüngst berät das Prostitutionsgewerbe und Prostituierte zu allen Fragen betreffend das Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) und unterstützt diese insbesondere bei der Erstellung des Betriebskonzepts und des Erlaubnisantrags.
Gemäß § 32 Abs. 1 ProstSchG müssen seit dem 01.07.2017 beim Geschlechtsverkehr mit Prostituierten Kondome verwendet werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass mit Geschlechtsverkehr neben dem vaginalen auch oraler und analer Geschlechtsverkehr gemeint ist. Damit entfällt die Kondompflicht bei Handmassagen im Intimbereich des Mannes bzw. „Handjobs“.
Verstösse gelten als Ordnungswidrigkeit Verstöße gegen die Kondompflicht sind für die Kunden und Kundinnen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis EUR 50.000 geahndet werden können. Für Prostituierte stellen Verstöße gegen die Kondompflicht nach dem ProstSchG keine Ordnungswidrigkeit dar.
Durch die Regelung des § 32 Abs. 1 ProstSchG wird eine einheitliche Kondompflicht im gesamten Gebiet der Bundesrepublik statuiert. Bislang gab es nur in Bayern und im Saarland eine Kondompflicht, wobei in Bayern die Einhaltung der Pflicht auch durch den Einsatz von „Scheinfreiern“ kontrolliert wurde. In Bayern konnten zudem neben den Kunden bzw. Kundinnen auch die Prostituierten bei Verstößen gegen die Kondompflicht belangt werden. Nach dem ProstSchG sollen, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, keine Scheinfreier eingesetzt werden.
Sichtbarer Aushang über die geltende Kondompflicht Gemäß § 32 Abs. 2 ProstSchG müssen Betreiber eines Prostitutionsgewerbes auf die Kondompflicht durch einen gut sichtbaren Aushang hinweisen. In der Praxis wird ein Aushang, der den genannten Anforderungen entspricht und im Eingangsbereich des Betriebs angebracht wird, genügen. Zusätzlich können Aushänge in den einzelnen Zimmern angebracht werden, in denen sexuelle Dienstleistungen erbracht werden. Pflicht ist dies aber nicht.
Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des Betreibers stellte eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis EUR 10.000 geahndet werden kann.
Werbeverbot für Geschlechtsverkehr ohne Schutz Weiterhin ist jegliche Werbung für Geschlechtsverkehr mit Prostituierten ohne Kondom verboten. Erfasst sind explizite, aber auch sprachlich verdeckte Werbemaßnahmen wie etwa die Verwendung der Begriffe „AO“ oder „FO“. Aus der Gesetzbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch die Begriffe „naturgeil“ und „tabulos“ so verstanden wissen will, dass Geschlechtsverkehr ohne Kondom gemeint ist. Zwar dürften hier auch andere Auslegungen möglich sein, nämlich, dass der oder die Werbende „von Natur aus geil“ ist oder aber keine Tabus kennt, sich aber trotzdem im Rahmen des geltenden Rechts bewegen will, also nicht auf Kondome verzichtet. Jedoch sollten Betreiber und Prostituierte in ihrer Werbung künftig auf diese Begriffe verzichten.
Das Landgericht München untersagte etwa in der Vergangenheit im Geltungsbereich der Bayerischen Hygieneverordnung einem Prostitutionsbetrieb die Werbung mit den Begriffen „Französisch Spezial“ und „Französisch Super Spezial“. Gemeint war mit diesen Begriffen „Französisch ohne“ bzw. „Französisch ohne mit Aufnahme“. Fraglich ist, ob und wenn ja wie die Kondompflicht überprüft werden soll.
Bislang gab es aus einigen Städten unterschiedliche Statements zum Thema: Die Stadt Dortmund will überprüfen, ob von den Betreibern auf die Einhaltung der Kondom-Pflicht hingewirkt werde. Die Kondompflicht sei nicht überprüfbar.
Ein Sprecher der Stadt Dresden äußerte sich skeptisch dazu, ob die Kondompflicht überhaupt kontrollierbar sei.
In Hannover hält man eine unmittelbare Kontrolle der Kondompflicht für naturgemäß ausgeschlossen. Möglicherweise werde man vor Ort das Vorhandensein von ungebrauchten Kondomen prüfen und weiterhin auch nach gebrauchten Kondomen schauen.
Die Stadt Frankfurt am Main hält sich noch bedeckt, ein Sprecher äußerte lediglich sinngemäß, es könne noch spannend werden.
In München wurde die Einhaltung der Kondom-Pflicht bisher durch die Polizei kontrolliert. Gravierende Verstöße seien dabei nicht festgestellt worden. In Zukunft sollen vor allem die Bereitstellung von Kondomen und der vorgeschriebene Aushang zur Kondompflicht überprüft werden.
Auch in Köln werden die Ordnungsämter wohl prüfen, ob die Informationen zur Kondompflicht in den Einrichtungen gut sichtbar ausgehängt sind. Weiter werde man nicht gehen können.
In Stuttgart wartet man noch auf das Ausführungsgesetz des Landes Baden-Württemberg. Die Landeshauptstadt Stuttgart habe bisher noch gar keine Zuständigkeit.
Wer Kontakt zu Rechtsanwalt Jüngst aufnehmen möchte, hier sind seine Kontaktdaten: RA Jochen Jüngst, LL.M.
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