Diese Pressemitteilung vom Verein Dona Carmen in Frankfurt erreichte uns: Klage gegen das Prostituiertenschutzgesetz vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof.
Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland: Prostituiertenschutzgesetz vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof. Am 5. Februar 2019 ist auf Initiative von Doña Carmen e.V. eine Klage gegen das deutsche Prostituiertenschutzgesetz beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eingereicht worden.
Unterzeichnet ist die Klage von einer Sexarbeiterin, von der Betreiberin eines Wohnungsbordells, von der Betreiberin eines Laufhauses, von einer Tantra-Masseurin sowie von einem Prostitutionskunden. Die Unterzeichner/innen der Beschwerde stehen stellvertretend für viele Klageberechtigte und Klagewillige aus unterschiedlichen Bereichen des Prostitutionsgewerbes, die von den massiven Grundrechtseinschränkungen durch das Prostituiertenschutzgesetz persönlich betroffen sind.
Die Beschwerdeführer/innen waren allesamt Unterzeichner/innen der im Juni 2017 in Karlsruhe eingereichten Verfassungsbeschwerde gegen das Prostituiertenschutzgesetz.
Im Juli 2018 entschieden die Karlsruher Richter auf „Nichtbefassung“ mit der Beschwerde. Mit einer knappen, inhaltlich hanebüchenen „Begründung“ wurde sie seinerzeit rüde abgebürstet. Die Nähe zu konservativen politischen Entscheidungsträgern war den Verfassungsrichtern ganz offenbar wichtiger als die Verpflichtung auf die Grundrechte der Verfassung.
Dass dabei von den Karlsruher Richtern auch europäisches Recht missachtet wurde, rügt die jetzige Beschwerde vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof. Die in entscheidenden Punkten fehlerhafte Begründung des Bundesverfassungsgerichts für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird als Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerte Menschenrecht auf ein faires Verfahren bewertet. Darüber hinaus wäre das Bundesverfassungsgericht aufgrund der damals vorliegenden Verfassungsbeschwerde zur Anrufung des EuGH verpflichtet gewesen, was in willkürlicher Weise versäumt wurde.
Die Beschwerde vor dem Straßburger Gericht für Menschenrechte richtet sich gegen mehrere Vorschriften des Prostituiertenschutzgesetzes. Dazu gehören die in Deutschland erstmals seit dem Nationalsozialismus wieder praktizierte Anmelde- und Registrierungspflicht für Sexarbeiter/innen (§ 3 ProstSchG), die Ausstellung und Mitführpflicht eines Hurenpasses (§ 5 ProstSchG), die Pflicht zu einer regelmäßig zu wiederholenden gesundheitlichen Beratung (§ 10 ProstSchG), die Möglichkeit zu übermäßigen und rechtlich unbestimmten „Anordnungen gegen Prostituierte“ (§ 11 ProstSchG), die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzenden jederzeitigen Betretungsrechte von Überwachungsbehörden in Räumlichkeiten für sexuelle Dienstleitungen (§ 29 u. § 31 ProstSchG) sowie der in § 32 ProstSchG verankerte, weltweit einmalige Kondomzwang bei Prostitution, der das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen grob missachtet. Darüber hinaus richtet sich die Beschwerde gegen die in § 12 ProstSchG verankerte Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe als Verletzung des Rechts des Einzelnen auf Achtung seines Eigentums gemäß Art 1 Abs. 1 des Ersten Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die Beschwerde gegen das Prostituiertenschutzgesetz in Straßburg verweist darauf, dass für die flächendeckenden Einrichtung eines digitalen Hurenregisters sowie für das ebenso flächendeckende Überwachungsregime, das angeblich der Kriminalitätsbekämpfung dienen soll, jegliche belastbare Rechtstatsachenforschung fehlt. Insbesondere der Aspekt der nicht vorhandenen Datensicherheit im Hinblick auf sensible Daten zum Sexualleben sieht die Beschwerde kritisch. So ist ein entsprechender Gesetzentwurf in den Niederlanden, der die Einführung eines Hurenregisters vorsah, dort im Jahre 2012 gescheitert.
Insbesondere die unverhältnismäßigen Eingriffe in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung durch die in § 29 und § 31 ProstSchG verankerten staatlichen Eingriffsbefugnisse werden als Verletzung des intimen Bereichs des Privatlebens und der Sexualität der Betroffenen gewertet, wofür vom deutschen Gesetzgeber keine triftigen Gründe ins Feld geführt wurden. Daher ist hier von einer Verletzung der in Art. 8 EMRK genannten Menschenrechte auszugehen.
Als „besonders erschreckend“ werden darüber hinaus die Parallelen von Teilen des Prostituiertenschutzgesetzes zu entsprechenden Maßnahmen während der Zeit des Nationalsozialismus (Registrierungspflicht, Hurenpass) hervorgehoben.
Die aktuell verheerende Bilanz der Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes – nach anderthalb Jahren der Umsetzung sind lediglich 15 % der angenommenen 200.000 Sexarbeiter/innen registriert – verdeutlicht, dass das Gesetz seine vermeintlich hehren Ziele nicht erreichen wird, stattdessen aber zu einer weitgehenden Abdrängung von Sexarbeit in die Illegalität führt.
Die Beschwerde gegen das Prostituiertenschutzgesetz betritt ein Stück weit juristisches Neuland. Der Straßburger Gerichtshof habe nunmehr die Gelegenheit, so die Beschwerdeführer, zurückliegende Entscheidungen betreffend kommerzieller sexueller Dienste weiterzuentwickeln und „ein klares Wort zur Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die legale Dienstleistung von Prostitution zu sprechen.“ Unabhängig von moralischen Bewertungen müssen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention kodifizierten Grund- und Menschenrechte auch für Sexarbeiter/innen und andere im Prostitutionsgewerbe tätige Menschen gelten.
Mit der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführer/innen ist der Berliner Rechtsanwalt Percy MacLean beauftragt. Percy MacLean war viele Jahre Vorsitzender Richter des Verwaltungsgerichts Berlin und zeitweilig Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte.
Doña Carmen e.V., Verein für die rechtlichen und sozialen Interessen von Prostituierten, unterstützt die Beschwerde gegen das Prostituiertenschutzgesetz in Straßburg. Wir werden auch weiterhin alles daran setzen, durch rechtliche Schritte, durch politische Initiativen vor Ort und Aufklärungsarbeit gegenüber der Öffentlichkeit das Schandgesetz zur Diskriminierung und Kriminalisierung von Sexarbeiter/innen und zur systematischen Vernichtung der Infrastruktur von Prostitution zu Fall zu bringen.
Die Beschwerde gegen das Prostituiertenschutzgesetz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte umfasst fünf unterschiedliche Beschwerdeformulare mit jeweils einem Beiblatt zu jeder Beschwerdeführerin. Zusammen hat das einen Umfang von 137 Seiten.
Außer Felicitas Schirow haben alle Klagenden von ihrem Recht auf Anonymisierung Gebrauch gemacht. Anhängend veröffentlichen wir das Beiblatt zur Beschwerde von Felicitas Schirow, woraus die rechtliche Argumentation ersichtlich ist. Hier der Link zum Beiblatt von Felicitas Schirow:
Neuerscheinung: „Doña Carmen’s Handbuch für die Alltagspraxis“ – 266 Fragen & Antworten zum ProstSchG ISBN 978-3-932246-89-0, 190 S., Preis 12,90 € Am 1.7.2017 beginnt mit dem Inkrafttreten des ‚Prostituiertenschutzgesetzes‘ eine neue Ära der Entrechtung, der Gängelung und Schikane von Sexarbeiter/innen. Das Doña-Carmen- Handbuch beleuchtet das Gesetz aus der Sicht von Sexarbeiter/ innen. In übersichtlich gegliederter Frage-Antwort-Form verbindet es Information mit einer Parteinahme für die Rechte von Sexarbeiter/ innen. Es ist genau diese Kombination, die das Buch hilfreich und nützlich macht. Das Handbuch ist entstanden in Zusammenarbeit mit Sexarbeiter/innen, die wissen worauf es in der Praxis ankommt. „Doña Carmen’s Handbuch für die Alltagspraxis“ ist erhältlich im Buchhandel, über den Verlag DVS oder
direkt bei Doña Carmen e.V. www.donacarmen.de [http://www.donacarmen.de]
Klage am Europäischen Menschenrechtsgerichtshof ebenfalls gescheitert, alle Infos hier...
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