Die Sexarbeit findet an vielen Orten statt: in Massagesalon, Kontaktbars, Escortservices, Hotels, auf der Strasse, in privaten Wohnungen und im Cabaret-Bereich, letzter ist als Arbeitsort für Frauen mit einer kurzen Aufenthaltsbewilligung verboten.
Die Schweiz besteht aus unterschiedlichen Kantonen, entsprechend unterschiedlich sind auch die Rechtsvorschriften, die Art, Ort und Zeitraum der Prostitution festlegen.
Grundsätzlich muss man im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung sein, um Prostitution legal ausüben zu dürfen und muss die Tätigkeit beim jeweiligen Kanton anmelden. Wenn sich eine Sexarbeiterin illegal in der Schweiz aufhält, kann sie sich gegen Ausbeutung und Gewalt kaum wehren. Sie wird selbst kriminalisiert. Sofern sie Opfer von Frauenhandel ist, kann sie Unterstützung erhalten und auch eine vorübergehende Aufenthaltsmöglichkeit erlangen.
Die verschiedenen Auflagen zur Ausübung der Prostitution werden als Schutzmassnahmen betrachtet; tatsächlich komplizierten sie die Ausübung der Prostitution. So wurden in Zürich die Auflagen für das Führen von Wohnungsbordellen so stark erhöht, dass viele schliessen müssten. Sexarbeiterinnen müssen weiterhin einen Businessplan vorlegen, an den eine Bewilligung der legalen Ausübung gebunden ist.
Anders als in Deutschland gibt es keine Möglichkeit, den Lohn einzuklagen, sollte ein Kunde nicht bezahlen. Daher gilt auch hier die Regel, sich das Geld vor dem eigentlichen Akt auszahlen zu lassen.
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