Mit einer Ausnahme: Seit einer Gesetzesverschärfung im Jahr 2003, wurde das aktive wie passive Anwerben verboten. Passives Anwerben betrifft jede Person, die die Absicht hat, eine sexuelle Dienstleistung anzubieten. Dies ist im öffentlichen Raum generell verboten. Die Strafe für passives Werben ist eine 2 monatige Gefängnisstrafe und ein Bußgeld über 3.750€. Diese Rechtsprechung gilt landesweit, aber die Anwendung wird regional ausgeübt bzw. ist abhängig von den jeweiligen Präfekturen. Das Verbot des passiven Anwerbens soll nun noch durch ein Gesetz verstärkt werden, das es strafbar macht, „wie eine Prostituierte auszusehen“. Darüber wird derzeit im Parlament entschieden.
Im April 2011 hat die französische Regierung einen Gesetzesvorschlag eingebracht, der auf die Kriminalisierung von Kunden abzielt. Dies wurde 2016 beschlossen und Sexkauf steht unter Strafe. Eine gesellschaftspolitische Debatte hatte sich um das sog. Schwedische Modell entbrannt, die immer noch anhält. Nach schwedischem Vorbild soll die Prostitution vollständig verboten werden und nur die Kunden bestraft werden.
Zuhälterei, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung sind auch in Frankreich verboten. Zuhälterei meint eine Vielfalt von Handlungen, betrifft selbst Partner von Sexarbeiterinnen, wenn sie von ihren Verdiensten leben und über keine eigenen Einkünfte verfügen.
Bordelle sind verboten, genauso wie Sexarbeit in Hotels, Saunas, Bars, Clubs und andere Orte, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Es gibt keine Regeln, was Privatwohnungen betrifft. Allerdings dürfen Sexarbeiterinnen nicht zusammenarbeiten, wenn nicht alle ihre Namen im Mietvertrag stehen. Auch hier hat das Auge des Gesetzes einen Blick darauf.
In letzter Zeit wurden polizeilich auch Sexarbeiterinnen und ihre Werbemassnahmen im Internet überprüft und den Steuerbehörden mitgeteilt.
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