Hier die aktuelle Pressemitteilung des BSD (Bundesverband sexuelle Dienstleistungen e.V.), die uns Stephanie Klee aus dem BSD Vorstand freundlicherweise zur Verfügung stellt. Dieser Text stammt von einer externen Quelle und spiegelt nicht automatisch die Meinung von Kaufmich.com wider.
Zwischenbilanz zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
"Das muss besser werden..."
Haltung
Als Interessenverband mit Mitgliedern, die deutschlandweit Bordelle betreiben oder als Sexarbeiter*innen selbstständig sind, lehnen wir nach wie vor das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ab. Wir haben uns vielfältig dagegen ausgesprochen, eigene Gesetzesvorschläge der Politik vorgelegt (http://www.bsd-ev.info/publikationen/index.php) oder zumindest die konsequente Umsetzung des Prostitutionsgesetzes (ProstG) von 2002 auf alle anderen Rechtsgebiete für sinnvoll erachtet.
Das Gesetz konnten wir in Gänze nicht verhindern. So müssen wir nun unsere Mitglieder in dem schwierigen Umstellungsprozess unterstützen, damit sie ihn möglichst glimpflich überstehen und ihre Betriebe erhalten und damit Sexarbeiter*innen weiterhin selbstbewusst tätig sein können.
Das Prostituiertenschutzgesetz
trat am 01. Juli 2017 als Bundesgesetz in Kraft und enthält eine Fülle von Pflichten und Regelungen für Sexarbeiter*innen, BordellbetreiberInnen und Kunden. Der Name „Schutz“ ist irreführend, denn keine Schutzmaßnahmen werden hier beschrieben geschweige denn finanziert. Es geht ausschließlich um Reglementierung, engmaschige Kontrollen, Überwachung, Einschränkung der Gewerbefreiheit, Erhöhung der Kosten und der Steuereinnahmen.
Auch hat die Bundespolitik es versäumt, vor dem Gesetz eine breite gesellschaftliche Debatte über Prostitution anzustoßen, um ein realistisches Bild der Branche zu vermitteln – weg von den Klischees.
Nicht jede Sexarbeiter*in ist per se ein „Opfer“ und wird ausgebeutet, die Kunden sind keineswegs immer „Fieslinge“ und die BordellbetreiberInnen sind sicher keine „Ausbeuter und Kriminelle“.
Sexarbeiter*innen bieten sinnvolle und dringend benötigte sexuelle Dienstleistungen an und verdienen damit ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familien; BordellbetreiberInnen stellen die benötigte Infrastruktur dafür zur Verfügung und sorgen für Kontinuität einer Adresse mit gewissen Qualitäten der Ausstattung; und Kunden finden z. T. nur hier sexuelle Erfüllung, um damit ein gesundes Leben führen zu können. Das föderale System in Deutschland tat das ihre dazu bei: bis heute sind nicht alle erforderlichen Behörden in den einzelnen Bundesländern und den Städten/Kommunen bestimmt, eingerichtet und mit sachkundigem Personal ausgestattet, geschweige denn dass sie schon tätig sind.
So schauen wir heute auf einen Flickenteppich der Umsetzung: was in München gilt, wird in Schleswig-Holstein abgelehnt. Was in Nordrhein-Westfalen schon funktioniert, steht in Sachsen-Anhalt noch in den Kinderschuhen. (siehe auch Bilanz zu 1 Jahr ProstSchG: http://www.bsd-ev.info/aktuelles/01-juli-2018.php)
Das führt zu Rechtsunsicherheit, zu erhöhten Kosten, zu einem Zerrbild der Umsetzung und schafft wenig Vertrauen in die Behörden und die Politik bzgl. des Respekts der Branche gegenüber.
Noch immer können sich nicht alle Sexarbeiter*innen an ihrem Heimatort gesundheitlich beraten lassen und sich anmelden.
…mit der Folge, dass Sexarbeiter*innen sich in anderen Städten anmelden müssen, was Zeit und Kosten verursacht.
Melanie: „Ich habe bisher Termingeschäfte ausgeführt, mal in Passau, mal in Köln, mal in Stuttgart. In meiner Heimatstadt Berlin erhielt aber nur eine vorläufige Anmeldebestätigung, die von den BordellbetreiberInnen in anderen Städten nicht anerkannt wurde.
So habe ich mich in Passau angemeldet, habe dort Gebühren zahlen müssen und musste insgesamt 3 Tage dafür aufwenden, brauchte also auch noch ein zusätzliches Hotel.“ …mit der Folge, dass Sexarbeiter*innen auch schon Bußgelder zahlen mussten, weil sie keine Anmeldung vorzeigen konnten.
Natalie: „Ich konnte mich in Sachsen-Anhalt noch nicht anmelden, musste aber bei einer Kontrolle in Hof sofort 150,00 Euro Bußgeld bezahlen.
Eine Kollegin musste in München 87,50 Euro bezahlen und erhielt noch nicht mal eine Quittung.“ Obwohl lt. § 11 ProstSchG die Behörde angehalten ist, zunächst die Sexarbeiter*in darauf hinzuweisen, sich gesundheitlich beraten zu lassen und sich anzumelden………in einer angemessenen Frist………
Wegen des diskriminierenden Prozedere und der ungeklärten Frage des Datenschutzes können sich bestimmte Sexarbeiter*innen nicht anmelden und müssen daher in die Illegalität abtauchen. …mit der Folge: Sie arbeiten nunmehr allein und genießen nicht mehr den Schutz des Bordells mit der großen Chance des kollegialen Austausches und der Professionalisierung.
Sicher ist das folgende Beispiel eine Ausnahme. Aber es zeigt die Schwierigkeiten der Behörden, die neue Aufgabe zu bewältigen:
Yvonne: "Als ich in Berlin meine vorläufige Anmeldebescheinigung des Bezirks umändern wollte in die reguläre Bescheinigung wurden mir mehrere Fotos von Kolleg*innen vorgelegt, woraus ich meins aussuchen sollte.
Ist das Datenschutz?
Das Bezirksamt hatte einfach in einer Tüte alle Fotos gesammelt und sie nicht den einzelnen vorläufigen Anmeldebescheinigungen zugeordnet." Viele BordellbetreiberInnen scheuen sich vor dem umfangreichen Anmeldeprozedere, den unklaren Kosten oder befürchten, sowieso keine Erlaubnis zu bekommen. Katarina: „Ich betreibe zwei Apartments, wo jede Woche eine neue Sexarbeiterin sich einmietet und selbstständig arbeitet. Wenn ich für jede Wohnung 500,00 Euro und mehr an Verwaltungsgebühren zu zahlen habe, lohnt sich das Geschäft für mich nicht mehr – und eine Umlage dieser Kosten auf die Miete würde bedeuten, dass es zu teuer für die Sexarbeiterin wird.“ Zudem hängt das Bau-, Baunutzungsrecht wie ein Damoklesschwert über allen: wird eine Baunutzungsgenehmigung der Wohnung oder des Hauses für eine Prostitutionsstätte erteilt oder „verzichtet“ das Gewerbeamt bei bestehenden Betrieben darauf?
Diese Verpflichtung ist besonders kurios, denn in dem Baurecht/Baunutzungsrecht wird mit keinem Wort eine Prostitutionsstätte erwähnt, geschweige denn Regelungen dafür festgelegt. Allerdings gibt es einige Gerichtsentscheidungen, die in Einzelfällen erlassen wurden und die die Baubehörden gern generell = typisierend anwenden – immer zum Nachteil der Bordelle.
Denn von dem Einzelfall, wo es tatsächlich zu Störungen oder Belästigungen gekommen ist, wird typisiert, d. h. man geht davon aus, dass alle Betriebe so funktionieren.
Eine solche Anwendung des Gesetzes spiegelt weder die Realität wieder (– Bordelle sind in ihrer Größe, im Geschäftsablauf und Angebot, in ihrer Lage und „Öffentlichkeit“ sehr verschieden und können auf keinen Fall über einen Kamm geschoren werden -), noch berücksichtigt es die Möglichkeit der Ausnahmeregelung nach ProstSchG.
Karl Müller: Für meinen Betrieb in Köln habe ich rechtzeitig vor dem 31. 12. 2017 alle Unterlagen beim Gewerbeamt abgegeben. Eine erste Gebühr musste ich sofort bezahlen. Doch bis heute habe ich nichts mehr davon gehört.
Das macht mich unsicher und verärgert mich auch: wir müssen bis zu einer bestimmten Frist aktiv werden und die Behörde kann uns unendlich lange schmoren lassen. Diese unsichere Situation lähmt den Betrieb und erstickt jegliche neue Idee im Keim. Verständlicherweise ist bei dem ein oder anderen auch ein Renovierungsstau zu verzeichnen.
Existenzängste sind Gift für für ein relaxtes Arbeiten! Beispiele
Anhand der folgenden zwei Beispiele soll auf besonders kritische Situationen exemplarisch aufmerksam gemacht und Veränderungsbedarf eingefordert werden:
I.
Nach § 8 ProstSchG „Ausgestaltung des Informations- und Beratungsgesprächs“ „sollen (sie) in einem vertraulichen Rahmen durchgeführt werden“.
Einige Gesundheitsbehörden und Anmeldebehörden verweigern per se, dass eine Person des Vertrauens die Sexarbeiter*in begleitet und setzen dies auch gegen den Protest durch: das Gespräch findet dann allein zwischen der Sexarbeiter*in und der/dem BehördenvertreterIn statt.
Dieses Verhalten ist unreflektiert und stellt einen Rechtsbruch dar. Selbstverständlich wird in allen anderen Rechts- und Verwaltungsgebieten eine Vertrauensperson, eine Freundin, ein Beistand oder sogar ein Rechtsanwalt akzeptiert. Seine Rechtsabsicherung findet sich in Art. 1 + 2 GG und Art. 20 GG, aber auch im BGB, StGB, ZPO, VwGO, VwVfG, SGB X, AO, SGG, FamFG, FGO, etc.
Dieser Rechtsbruch ist nur mit der Haltung vieler Behörden zu verstehen, dass sie Sexarbeiter*innen per se als Opfer sehen und ihnen in einer paternalistischen Haltung begegnen und ihren ihre „Beratung“ mit Ratschlägen aufdrängen wollen. Dabei ist auch aus dem Feld der Sozialarbeit und Pädagogik hinlänglich bekannt, dass Beratung freiwillig, autonom und mit Alternativen frei gewählt werden sein muss, um auf fruchtbaren Boden zu stoßen.
Das können Sie tun
Behörden vergeben sich aber auch eine Chance, wenn sie eine Begleitperson ablehnen. Denn 4 Ohren hören doppelt gut. Die Sexarbeiter*in kann sich später mit ihrer Begleitperson austauschen, nachfragen und eine Reflektion der Informationen vornehmen.
Außerdem kann so zwischen der Behörde und der Sexarbeiter*in begonnen werden, für den Fall der Fälle ein vertrauensvolles Verhältnis aufzubauen. Doch die Situation wird noch skurriler:
Eine andere Behörde bittet eine Bordellbetreiberin mit Sprachkenntnissen jeweils die Sexarbeiter*innen zur gesundheitlichen Beratung und zur Anmeldung zu begleiten und die Übersetzungen vorzunehmen – natürlich gratis.
Wobei die Behörden für Frechen schon beispielhaft „basisnah“ agierten:
Mitarbeiterinnen der Gesundheitsbehörde und der Anmeldebehörde boten dem Betreiber und den Sexarbeiter*innen an, im Bordell direkt mit allen Sexarbeiter*innen die Gespräche zu führen, die Informationen zu geben und alle Fragen detailliert zu beantworten.
Die Sexarbeiter*innen fanden das ideal, denn sie profitierten auf jeden Fall von der Gruppen-Lern-Situation.
Sie gaben auch ihre Unterlagen und Daten den Beiden mit und erhielten einen Tag später beide erforderlichen Bescheinigungen.
Fazit: In der Sache ist kein einfaches, schematisches Handeln der Behörden sinnvoll. Sie sollen sich flexibel den Bedürfnissen der Sexarbeiter*innen anpassen – unter Achtung ihren Rechte.
II.
Das ProstSchG enthält eine Fülle von „unbestimmten Rechtsbegriffen“. Hierfür hatte sich die Bundespolitik entschieden, um den Behörden vor Ort den im Verwaltungsrecht üblichen Ermessens-Spielraum einzuräumen und um damit den unterschiedlichen Betriebsarten jeweils adäquate Umsetzungen zu ermöglichen.
In § 18 Abs. 2, Satz 2 ProstSchG, Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen wird ein „sachgerechtes Notrufsystem“ für die Arbeitsräume gefordert.
Doch was ist unter einem „sachgerechten Notrufsystem“ zu verstehen?
Helmut Meier: "Ich baue jetzt das 3. Notrufsystem in meine Bar in München ein – mit jeweils erheblichen baulichen Veränderungen und Kosten. Nie war die Behörde damit zufrieden, konnte mir aber auch keine klaren Vorgaben machen. Die waren selbst überfordert." Susi/Hof: "Das 1. Notrufsystem lehnte die Behörde ab, weil ich es selbst eingebaut hatte – sie forderten eine Rechnung einer „Fachfirma“ – die auch nichts anderes eingebaut hätte. Und obwohl das Notrufsystem in deren Beisein funktionierte. Dann forderten sie einen Servicevertrag mit einer Sicherheitsfirma, zu einer hohen monatlichen Gebühr, die jedoch mehr als 100 km entfernt ihren Sitz hat und im Notfall auch nur die Polizei alarmiert.
Doch die Polizei in Hof ist unterbesetzt und kann dann eventuell auch nicht kommen. Ich aber wohne 10 Minuten entfernt und könnte sofort einschreiten." Wenn dann die eine Behörde einen fest installierten Notrufknopf am Bett, in rot oder weiß oder beim anderen Fall in gelb verlangt, die nächsten einen an der Tür oder einen im Lichtschalter eingebaut, einen für den Kunden unsichtbaren oder gerade sichtbaren wünscht, andere mit einem mobilen Notrufknopf zufrieden sind, fragt man sich, ob das ProstSchG nicht auch als eine Beschaffungsmaßnahme für die Sicherheitsdienste (neben den Rechtsanwälten, etc.) gedacht war.
Das können Sie tun
Diese Beispiele könnten für andere Situationen fortgesetzt werden. Daran zeigt sich die Schwierigkeit der Umsetzung dieses Gesetzes. Sie liegt jetzt in der Verantwortung der jeweiligen Ländern, Städten und Kommunen, die sich nicht ausreichend gegen die Übernahme dieser neuen Aufgabe gewehrt haben und sie nun inhaltlich, personell und finanziell stemmen müssen. Und natürlich übernimmt nicht jeder Mitarbeiter gern und freiwillig diese neue Aufgabe, bremst oder verliert sich in Machtspielchen, wobei er seine eigene Moral und das schlechte Image der Branche auch noch unter einen Hut bringen muss. Für uns als BSD e. V. gilt jedoch nach wie vor:
Wir unterstützen unsere Mitglieder in diesem Umstellungsprozess und wollen, dass jeder Betrieb weiterhin besteht und jede Sexarbeiter*in weiterhin sicher und selbstständig anschaffen gehen kann.
Dafür ist es erforderlich, sich sachkundig zu machen, sich durch den langen Gesetzestext und die noch längere Begründung und die jeweiligen Durchführungsverordnungen der Länder zu quälen, zu diskutieren, sich zusammen zu schließen und sich ggfls. zu streiten, Auflagen und Vorgaben anzuzweifeln – und auch ggfls. in einem Gerichtsverfahren die Situation und die Auflagen des ProstSchG klären zu lassen.
V.I.S.D.P.: BSD e. V./Stephanie Klee, www.bsd-ev.info – Oktober 2018
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